Orthodoxe und orient. Gemeinden

Unterstützungsleistungen der interkonfessionellen Kommission für die Orthodoxen in der Schweiz (IKFO) – in der migratio Mitglied ist – an folgende orthodoxen und orientalische Gemeinden in der Schweiz:

Malankarisch-Syrisch-Orthodoxe Gemeide, Rumänisch-Orthodoxe Gemeinde, Äthiopisch-Orthodoxe Gemeinde, Eritreisch-Orthodoxe-Tewahdo Gemeinde

Kriterien für die Unterstützung der orthodoxen Gemeinden in der Schweiz

Die Interkonfessionelle Kommission für die Orthodoxen in der Schweiz IKFO koordiniert die Unterstützung der orthodoxen Gemeinden durch Beratung beim Aufbau der Strukturen, durch Kontakte mit den zuständigen Instanzen und durch finanzielle Unterstützung bei der Bildung der Gemeinden. Sie beschliesst folgende Kriterien, welche als Voraussetzungen für die finanzielle Starthilfe gelten:

° Die Gemeinde verfügt über Statuten und eine Struktur mit Gemeindeversammlung, Kirchenrat und Pfarrer, wobei der Pfarrer nicht vollamtlich angestellt sein muss, aber regelmässige Dienste in der Gemeinde wahrnimmt. Sofern mehrere Gemeinden der gleichen Kirche in der Schweiz existieren, bilden die Kirchenräte einen gesamtschweizerischen Kirchenrat als Dachorganisation, welcher die Verteilung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel auf alle Gemeinden beschliesst. Der Kirchenrat der Gemeinde oder der gesamtschweizerische Kirchenrat orientiert die IKFO jährlich an einer Sitzung über die verbindliche Verwendung der finanziellen Mittel. Die Beiträge der Landeskirchen sind in erster Linie für den pastoral-diakonischen Dienst bestimmt.

° Die Einsetzung der Pfarrer und die Gründung der Gemeinden erfolgt durch den zuständigen Bischof, der auch sein Einverständnis zur Zusammenarbeit mit der IKFO schriftlich erteilt.

° Der von der IKFO beschlossene Beitrag an die Gemeinden wird vom nationalen Kirchenrat folgendermassen verwendet: Die eine Hälfte wird als Fixum für die Sicherstellung des Salärs des Pfarrers zu gleichen Teilen den Gemeinden zugesprochen, die andere Hälfte wird den einzelnen Gemeinden nach der Zahl der Gemeindemitglieder zugeteilt. Voraussetzung ist das Vorliegen gesicherter Zahlen der Gläubigen, welche in der Kartei des Pfarrers aufgelistet sind. Die IKFO erhält Einblick in die Jahresrechnungen der Gemeinden zur Überprüfung der richtigen Verwendung der finanziellen Mittel und der zur Verfügung stehenden Eigenmittel.

° Die finanziellen Beiträge, die von der IKFO bestimmt werden und als Starthilfen gedacht sind, werden während max. 5. Jahren ausgerichtet und zwar: Vom 1. bis zum 3. Jahr je 100%, im 4. Jahr 66%, im 5. Jahr 33%.

° Die Mitglieder der Gemeinde beteiligen sich an der Mitfinanzierung in angemessener Weise, so dass ab dem 6. Jahr die vollen Aufwendungen von der Gemeinde übernommen werden können. Bei der Neugründung einer Gemeinde einer Kirche, für die bereits mehrere Gemeinden bestehen, kann die IKFO die Unterstützung leisten, sofern sich die andern Gemeinden in gleicher Weise an der Mitfinanzierung beteiligen wie die IKFO.

° Die „Kriterien“ werden als Vereinbarung von zwei Vertretern der IKFO und von 2 Vertretern der Gemeinde, resp. des nationalen Kirchenrats unterzeichnet und sind für die Unterstützungsberechtigung verbindlich.

Die vorliegenden Kriterien wurden von der IKFO an ihrer Sitzung vom 3. März 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Zürich, 3. März 2006